Allgemeine Geschäftsbedingungen der weser ems Verkehrstechnik GmbH Stand 01/2018 für Verkehrssicherungen.

1. Allgemeines
1.1 Die gesamten nachfolgenden Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) sind Grundlage aller laufenden und zukünftigen Geschäftsvorgänge zwischen uns als Auftragnehmer und Vermieter sowie dem Vertragspartner als Auftraggeber und Mieter. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Die Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners verpflichten uns nicht. Wir widersprechen anders lautenden Geschäftsbedingungen ausdrücklich.
1.2 Mit der Ausführung von Bestellungen und Dienstleistungen können wir erst nach Eingang eines schriftlichen Auftrages beginnen. Terminvereinbarungen können ebenfalls nur nach Eingang des schriftlichen Auftrages getroffen werden.
1.3 Mit der Bestellung einer Ware bzw. Erteilung eines Auftrages erkennt der Kunde diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als rechtsverbindlich an und bestätigt dadurch ausdrücklich, von diesen AGB Kenntnis genommen zu haben. Spätestens mit der Entgegennahme von Material oder Dienstleistungen durch den Auftraggeber gelten diese AGB als angenommen. Separate Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
1.4 Unseren Verträgen liegt die VOB zugrunde.

2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind hinsichtlich der Lieferungsmöglichkeiten, Fristen und Preise stets freibleibend. Sie haben nur dann Gültigkeit, wenn unsere AGB nicht durch die AGB des Vertragspartners ausgeschlossen werden. Verträge und Vereinbarungen werden, soweit sie unseren AGB entgegenstehen, erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2 Die in unserem Angebot angegebenen Massenansätze sind in der Regel geschätzt. Die Verrechnung erfolgt nach Aufmaß der tatsächlich ausgeführten Massen, wenn nicht ausdrücklich eine Pauschale vereinbart worden ist. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen kann es durch zusätzliche Forderungen der Straßenverkehrsbehörden zu deutlichen Abweichungen zwischen Angebot und Abrechnung kommen. Auch bei Überschreitung der im Angebot vorgegebenen Mietzeit, insbesondere bei Batterieleuchten, kann es zu erheblichen Kostensteigerungen kommen. An Hand der 1. Teilrechnung sowie des behördlich genehmigten Beschilderungsplanes hat der Auftraggeber sich selbst ein Bild über die zu erwartenden Gesamtkosten zu machen. Besondere Hinweise des Auftragnehmers erfolgen hierzu nicht.
2.3 Der Inhalt einer uns zugegangenen Auftragsbestätigung wird erst verbindlich, wenn ihr nicht unverzüglich nach Erhalt, spätestens nach einer Woche schriftlich widersprochen wird.
2.4 Wir sind an unsere Angebote sechs Wochen gebunden, wenn keine andere Bindefrist vereinbart wurde.
2.5 Separate Absprachen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers bzw. Vermieters.
2.6 Technische Änderungen zwischen Angebotsbeschreibung und Ausführung bleiben vorbehalten.
2.7 Hinterlegte Unterlagen (Urkalkulationen, Bauunterlagen und Pläne) bleiben unser Eigentum und dürfen nur in unserem Beisein geöffnet werden.
2.8 Vom Vertragspartner beauftragte Verkehrszeichenpläne einschließlich Gebühren für die verkehrsrechtliche Anordnung werden in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ware und Leistungen nach ihrer Ablieferung und Fertigstellung unverzüglich auf ihre Vollständigkeit, erkennbare Beschädigungen oder Mängel zu überprüfen und uns Verluste, Schäden oder Mängel ohne schuldhaftes Verzögern anzuzeigen.

3. Ergänzende Bedingungen für Verkehrsabsicherungen auf Mietbasis
3.1 Unsere Dienstleistung und Verkehrssicherungspflicht beschränken sich nur auf die zu erstellende Verkehrseinrichtung nach dem durch die Straßenverkehrsbehörde angeordneten Verkehrszeichenplan. Verkehrsrechtliche Anordnungen werden von uns lediglich im Namen des Bestellers der Verkehrseinrichtung eingeholt.
3.2 Die von uns angemietete Beschilderung darf seitens des Mieters nicht an Dritte weiter vermietet oder übergeben werden.
3.3 Sobald die Verkehrssicherungseinrichtung vom Mieter nicht mehr benötigt wird, hat er diese bei uns eine Woche vorher schriftlich zurückzumelden.
3.4 Als Mietzeit wird grundsätzlich die Zeit bis zur ordnungsgemäßen schriftlichen Rückmeldung der Einrichtung berechnet. Dies gilt ebenso für alle anderen vertraglich vereinbarten Leistungen.
3.5 Bei Material, das durch den Mieter selbst aufgestellt wird, beginnt die Mietzeit, sobald die Mietgegenstände unser Lager verlassen haben und endet mit der Rückgabe auf unserem Lager. Der Aufbau / Abholtag und der Abbau / Rückgabetag gelten als Teil der Mietzeit. Bei Reservierungen beginnt die Mietzeit mit Beginn des Tages der Reservierung.
3.6 Material, das der Mieter zur Selbstmontage vom Bauhof des Vermieters abholt, muss auch vom Mieter wieder dorthin zurückgebracht werden.
3.7 In der schriftlichen Bestellung der Verkehrseinrichtung hat uns der Mieter eine beauftragte Person namentlich zu nennen und dafür zu sorgen, dass diese unsere Leistungen für den Aufbau der Verkehrseinrichtung überwacht und anschließend das Aufmaß anerkennt. Die nach Aufbau einer Verkehrseinrichtung von unseren Monteuren erstellten Aufmaße sind von dem Beauftragten des Mieters zu unterschreiben.
3.8 Auch beim Abholtermin muss ein Beauftragter des Mieters anwesend sein, der die Anzahl der zurückgegebenen Gegenstände und eventuelle Beschädigungen oder Fehlmengen quittieren kann.
3.9 Ist kein Beauftragter des Mieters beim Auf- und Abbau der Verkehrssicherungseinrichtung anwesend, gehen wir davon aus, dass der Mieter die Aufmaße und Tagesarbeitsberichte unserer Monteure vorbehalt los anerkennt.
3.10 Die Haftung des Mieters für das angemietete Material beginnt mit der durch den Vermieter erfolgten Montage bzw. der bescheinigten Anlieferung von Material auf der Baustelle. Sie endet erst mit dem Abbau durch den Vermieter, auch wenn der Mieter die Baustelle schon abgeräumt oder verlassen hat.
3.11 Grundsätzlich kann sich der Mieter bei verlorengegangenem Material nicht darauf berufen, dass er uns bereits telefonisch oder mündlich beauftragt hat, das Material von der Baustelle zu einem Zeitpunkt abzuholen als noch sämtliches Material vorhanden war.
3.12 Stellt der Auftragnehmer beim Abholtermin fest, dass durch den vom Auftraggeber gewünschten Abbau der Verkehrssicherungsanlage eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs entstehen kann, so hat der Auftragnehmer das Recht, die Verkehrssicherungsanlage an Ort und Stelle zu belassen, bis der Auftraggeber eine Erklärung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorlegt, aus der die Unbedenklichkeit des Abbaus der Verkehrssicherungsanlage hervorgeht. Der Auftraggeber bleibt für den Zeitraum bis zum Abbau der Verkehrssicherungsanlage nach erfolgter Vorlage der behördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung zur anteilmäßigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Hierdurch entstehende zusätzliche An- und Abfahrten für den Vermieter werden berechnet.
3.13 Der Abbau oder auch nur der teilweise Abbau einer von uns erstellten Verkehrssicherungseinrichtung seitens des Mieters darf nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung erfolgen. Hierbei wird auf§ 45 StVO verwiesen. Änderungen ohne Anordnung der Straßenverkehrsbehörde dürfen nicht vorgenommen werden. Außerhalb der ggf. vereinbarten Kontrollfahrten haftet der Mieter für alle Veränderungen an der Verkehrseinrichtung.
3.14 Unfallschäden, Diebstahlverluste, beim Abbau nicht mehr vorhandenes Material sowie sonstige Beschädigungen, bei denen der Verursacher dem Vermieter unbekannt bleibt, gehen zu Lasten des Mieters. 3.15 Unfallschäden, Diebstahlverluste sowie sonstige Beschädigungen, bei denen der Verursacher bekannt ist, werden von uns auf Kosten des Verursachers behoben. Der Mieter hat uns unverzüglich die Unfalldaten schriftlich zu übermitteln.
3.16 Jede Beschädigung oder Veränderung der Mieteinrichtung ist uns unverzüglich anzuzeigen. Für einen durch nicht rechtzeitige Anzeige entstandenen Folgeschaden ist der Mieter verantwortlich.
3.17 Für die Beseitigung von Schäden und das untergegangene Material gilt:
Sämtliche anfallenden Lohnkosten, Fahrzeugkosten sowie die Kosten für Ersatzlieferungen, ebenso das untergegangene Material werden nach unserer jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.
3.18 Reparaturen an der Verkehrssicherungseinrichtung und Signalanlagen dürfen nur durch das Fachpersonal des Vermieters ausgeführt werden, es sei denn, der Mieter erhält unsere ausdrückliche Genehmigung hierzu. Reparaturen durch den Vermieter werden, falls nichts anderes vereinbart worden, nur auf Anforderung durch den Mieter vorgenommen. Sie werden gern. Nachweis nach der jeweils gültigen Preisliste für Wartungs- und Reparaturarbeiten verrechnet.
3.19 Kontrollfahrten und turnusmäßige Wartungsfahrten und Reinigungen der Einrichtung gern. ZTV-SA Abs. 7 müssen bei Vertragsabschluss zusätzlich vereinbart werden. Sollten wir nicht mit der Kontrolle und Wartung der Verkehrseinrichtung beauftragt werden, so liegt die Verantwortung im Zusammenhang mit der ZTV-SA, Abs. 7, bei unserem Auftraggeber. ZlV-SA Abs. 7 kann bei uns angefordert werden.
3.20 Wird eine Verkehrssicherungseinrichtung erstellt, bei der die Stromversorgung an das öffentliche Netz angeschlossen werden soll, gehen wir davon aus, dass eine Stromanschlussmöglichkeit in unmittelbarer Nähe der aufzustellenden Beschilderung oder Baustellenabsicherung vorhanden ist. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der Mieter auf diesen Umstand besonders hinzuweisen. Eventuelle Anschlusskosten des EVU sowie die Stromkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ein Anschluss an Netzspannung darf nur über Schutzspannungstrafos erfolgen. 3.21 Die Wahl der wirtschaftlichsten Möglichkeit Für die Warnbeleuchtung (Batterie oder Netzanschluss) obliegt dem Mieter. Steht von Anfang an ein funktionstüchtiger Baustromverteiler für eine Stromversorgung der Warnbeleuchtung mit Netzstrom zur Verfügung, hat der Mieter uns bei der Beauftragung auf diesen Umstand schriftlich unter Angabe des Standortes des Baustromverteilers darauf hinzuweisen.
3.22 Sollte eine bauseitige Warnbeleuchtung nicht rechtzeitig mit Fertigstellung der Absicherung erstellt werden können, sind wir berechtigt, aus Gründen der Verkehrssicherheit auch ohne Auftrag Batteriewarnleuchten zu installieren. Dies gilt auch für den Fall einer vorgesehenen Warnbeleuchtung mit Netzstrom, wenn der bauseits zu erstellende Stromanschluss noch nicht betriebsfertig ist.
3.23 Es ist Aufgabe des Mieters, sofort nach Erstellung des bauseitigen Stromanschlusses für die Warnbeleuchtung die gemieteten Batterielampen schriftlich zurückzumelden, damit die Umstellung von Batterielampen auf Netzstrom durchgeführt werden kann. unterlässt er dies, werden die installierten Batterieleuchten auf Kosten des Mieters solange vom Vermieter weiter betrieben, bis eine entsprechende Rückmeldung durch den Mieter erfolgt ist. Die Kosten für zusätzliche An- und Abfahrten für die Umstellung der Stromversorgung trägt der Mieter.
3.24 Wir sind berechtigt, nach unserem Ermessen Nachunternehmer mit gleicher unternehmerischer Qualifikation zur Durchführung der uns übertragenen Arbeiten einzusetzen.
3.25 Änderungen im Bauablauf sind uns mindestens sechs Werktage zuvor schriftlich anzuzeigen. Unter dieser Zeit angezeigte Änderungen verpflichten uns nicht, und wir übernehmen keine Gewähr für die rechtzeitige Ausführung. Bei Annahme der Änderungswünsche werden entstehende Mehrkosten in Rechnung gestellt.
3.26 Angemietetes Verkehrssicherungsmaterial bleibt Eigentum des Vermieters. Einer käuflichen Übernahme des Materials der angemieteten Verkehrssicherungseinrichtung während oder nach der Mietzeit kann nicht entsprochen werden.

4. Mängelansprüche und Schadensersatz
4.1 Für Sachmängel gilt, dass wir nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung unentgeltlich die Verkehrseinrichtung, angemietetes oder verkauftes Material nachbessern, soweit dies möglich ist, oder mängelfreie Ware nachliefern. Gleiches gilt für den Verkauf oder die Vermietung technischer Geräte und Einrichtungen. Wenn der Vermieter oder Verkäufer einen berechtigten Nacherfüllungsanspruch innerhalb einer angemessenen Frist ausgeführt hat, entstehen beim Mieter oder Käufer kein Recht auf Schadenersatz, Rücktrittsrecht oder Minderung.
4.2 Bei Ausfall technischer Geräte (z.B. Verkehrssignalanlagen, fahrbare Absperrtafeln etc.) besteht grundsätzlich nur Anspruch auf unverzügliche Reparatur oder Ersatzgestellung. Schadenersatzansprüche bzw. Minderungsansprüche seitens des Mieters oder Käufers bei Terminverschiebungen infolge Ausfalls von technischen Geräten und Einrichtungen bestehen nicht. Entstandene Kosten {z.B. Für zusätzliche Sicherheits- oder Winkposten) durch Ausfallzeiten können grundsätzlich nicht gegen den Vermieter oder Verkäufer geltend gemacht werden.
4.3 Bei erkennbaren Mängeln müssen Mängelrügen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware oder Aufbau einer Verkehrseinrichtung erhoben werden. Dies gilt auch bei verborgenen Mängeln oder Mengenabweichungen. Später erkannte verborgene Mängel slnd binnen zwei Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Eine Fristversäumung hat für den Vertragspartner den Verlust der Gewährleistungsrechte zur Folge.
4.4 Sofern die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, sind wir berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen des Vertragspartners ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 
4.5 Die Gewährleistungspflicht erlischt grundsätzlich, wenn die gelieferte Ware oder Verkehrseinrichtung verändert, unsachgemäß in Verkehr gebracht, behandelt oder verarbeitet wird.
4.6 Bei Lieferung gebrauchter Waren sind Gewährleistungsansprüche jeglicher Art ausgeschlossen.
4.7 Genannte Lieferfristen sind unverbindliche Angaben über die voraussichtliche Lieferzeit, deren Nichteinhaltung keinen Verzug begründet. Falls eine Haftung für Lieferfristüberschreitung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, haften wir nur für grobe Fahrlassigkeit.

5. Haftung / Höhere Gewalt
5.1 Für alle von uns verursachten Schäden, die im Zusammenhang mit den von uns zu erbringenden Leistungen entstehen, haften wir nur, soweit sie uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax gemeldet werden. Bei Vermögensschäden haften wir nur in der Höhe, in der Vermögensschäden durch unseren Haftpflichtversicherer gedeckt sind.
5.2 Werden durch den Mieter oder durch Dritte eigenmächtige Änderungen an einer Verkehrssicherungseinrichtung vorgenommen, entfällt jeder Haftungsanspruch gegen den Vermieter. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Sturmschäden (umgestürzte Verkehrszeichen usw.). Gleiches gilt auch für Unfallschäden oder sonstiger Zerstörungen an der gemieteten Einrichtung.
5.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch unerfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Umstände gleich, die uns die Lieferung .wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik oder Aussperrung). Der Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder ob wir innerhalb einer angemessenen Frist den Vertrag erfüllen. Erklären wir uns nach dieser Aufforderung nicht binnen zwei Wochen, so kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.

6. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben in jedem Falle bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Gutschrift des Schecks Eigentum des Lieferanten. Bei Ausbleiben der Zahlung hat der Lieferant das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat die Pflicht, die empfangene Ware umgehend nach Vertragsrücktritt herauszugeben. Zahlungen des Kunden werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet. Bei Zahlungseinstellung, bei Antrag auf einen gerichtlichen Vergleich oder einem Gesuch um Stundung oder Schuldenerlass werden sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber fällig.

7. Vertragskündigμng
Wir sind zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn 
7.1 sich der Vertragspartner mit seinen Zahlungen länger als dreißig Tage im Zahlungsverzug befindet,
7 .2 ein Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder beantragt ist, beim Vertragspartner Scheck- oder Wechselproteste im Verhältnis zu uns vorliegen,
7 .3 der Vertragspartner über sein Vermögen die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat oder zur Erzwingung derselben ein Haftbefehl beantragt oder erlassen ist,
7.4 die Mietgegenstände vertragswidrig benutzt oder über Maß beansprucht werden, 
7.5 die Sache ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weitervermietet oder anderweitig Drltten überlassen wird.
7.6 Im Falle der fristlosen Vertragskündigung bei einer Verkehrssicherungseinrichtung werden das zuständige Straßenverkehrsamt und die Polizei unterrichtet und die Einrichtung mit einer Frist von dreißig Tagen abgebaut.
7, 7 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages und bei Nichtabnahme der Sache ist die Vergütung bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit zu bezahlen. Wir sind nicht verpflichtet, für eine anderweitige Verwendung der Sache zu sorgen oder durch eine anderweitige Verwendung der Sache erzielte Erlöse anzurechnen.

8. Zahlungsbedingungen
8.1 Zahlungen sind stets innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum netto zu leisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Skonti werden nur nach vorheriger Vereinbarung anerkannt,
8.2 Einwände hinsichtlich Rechnungen und Preisen sind innerhalb von drei Werktagen nach Rechnungserhalt schriftlich oder durch Zusendung der geprüften Rechnungsdrittschrift vorzubringen, Nach dieser Zeit können wir Rechnungsänderungen nicht mehr akzl"!ptieren. Zahlungsverzögerungen mit dem Hinweis auf ungeklärte Einzelheiten oder nichtprüffähigen Rechnungsunterlagen werden nach diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht hingenommen. 
8.3 Bei Verbraucherverträgen liegt der Verzugszinssatz 5% über dem Basiszinssatz, ansonsten llegt der Verzugszinssatz 8% über dem Basiszinssatz (www.bundesbank.de)
8.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, sind wir berechtigt, Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Ablauf der von uns gesetzten Frist für die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Frachten, Versandkosten und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware slnd uns dann vom Vertragspartner zu ersetzen.
8.5 Ansprüche gegen uns sind nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen vorherigen Zustimmung abtretbar. 
8.6 Aufrechnungen sind nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig. Zurückbehaltungsrechte an Gegenständen, die uns gehören oder uns zustehen, kann der Vertragspartner nicht geltend machen, es sei denn, sie beruhen auf dem gleichen Rechtsverhältnis.
8.7 Der Mietzins wird mindestens einmal pro Monat abgerechnet und ist nach Rechnungserhalt innerhalb vierzehn Tagen fällig.

9. Gerichtsstand
9.1 Gerichtsstand 28307 Bremen.
9.2 Sollte aus rechtlichen Gründen ein Teil dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der AGB im übrigen nicht berührt.
9.3 Die Beziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bremen, 04.01.2018
weser ems Verkehrstechnik GmbH